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7 Nächte

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für alle unverbindlichen Reservierungsanfragen als auch für verbindliche Buchungen über das Kroneck-Reservierungs-System (in weiterer Folge KRS genannt).

Reservierungsanfrage und Buchung: Jede Reservierungsanfrage und Buchung wird über KRS als Erklärungsbote in Ihrem Auftrag an das Hotel Kroneck weitergegeben. Dabei gelangen Reservierungsanfragen unverbindlich via E-Mail zum Hotel und werden von diesen kurzfristig mit einem Angebot oder spezifischen von Ihnen angeforderten Informationen direkt an Sie beantwortet. Demgegenüber sind Buchungen von Einzelleistungen & Pauschalangeboten über KRS verbindlich. Bei Buchungen kommt damit via Mausklick ein Beherbergungs- bzw. Reisedienstleistungsvertrag zustande; dabei sind insbesondere die jeweiligen angegebenen Stornierungsfristen und -bedingungen zu beachten. Das Hotel Kroneck hat die Möglichkeit, die Buchung innerhalb einer 24 Stundenfrist abzulehnen.

Beherbergungs- bzw. Reisedienstleistungsvertrag und Zahlung: Der Beherbergungs- bzw. Reisedienstleistungsvertrag kommt während einer Buchung unmittelbar zwischen Ihnen und dem Hotel Kroneck zustande. Den bestätigten Preis bezahlen Sie direkt im Hotel in bar oder mit ein gängigen Kreditkarte. Sämtliche sich aus dem Beherbergungs- bzw. Reisedienstleistungsvertrag ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Buchenden und dem Hotel Kroneck.

Änderungen und Stornierungen: Reservierungen müssen vom Hotel auch über 18.00 Uhr hinaus, d.h. die ganze Nacht, aufrecht gehalten werden. Folgende Stornobedingungen sind für alle Reservierungen gültig: Bis 30 Tage vor Anreise ist eine Stornierung kostenlos, zwischen 29 Tage und 14 Tage fallen 50% Stornogebühren des Gesamtpreises an, ab 13 Tage vor Anreise 80% des Gesamtpreises - No Show 100%. Stornierungen müssen direkt über das Hotel Kroneck durchgeführt werden.

Hotel-Kategorien und Hotel-/Reise-Informationen: Die international übliche Hotel-Klassifizierung nach Sternen gibt einen unverbindlichen Hinweis auf den Hotel- Standard unter Berücksichtigung der Selbsteinschätzung des Hotels. Auch alle zusätzlichen Hotel- und Reise-Informationen und -Beschreibungen beruhen auf Eigenangaben des Hotels.

Vertraglich vereinbarte Zimmerpreise: Alle im System erscheinenden Preise sind aktuelle Tagespreise bzw. Sonderraten (welche sich jederzeit ändern können), und die für alle über das KRS durchgeführten Buchungen gelten.

Die Buchungen erfolgen zum jeweils besten, aktuellsten Hotel Kroneck Tagespreis, der für das gewählte Reisedatum geliefert und im Namen des Hotel Kroneck angezeigt wird. Die im Hotel Kroneck verfügbaren Last-Minute-, Saison-, Wochenend- oder besondere Aktionspreise werden bei der Buchung automatisch berücksichtigt.

Verschiedenes: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für etwaige Fehler bei der Datenerfassung oder Datenübertragung kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Die Übernahme von Daten in andere Datenträger, auch auszugsweise, oder die Verwendung zu anderen als den hier vorgesehenen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch das Hotel Kroneck zulässig.

Anwendbares Recht: Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Kufstein, Österreich.

2. Erläuterungen zum Datenschutz

Das Hotel Kroneck möchte Ihr Vertrauen in die Online-Reservierung von Einzelleistungen & Pauschalangeboten stärken. Deshalb informieren wir Sie hier umfassend,

- welche Informationen von Ihnen erhoben werden und
- wie diese Informationen verwendet werden.

Anonyme Nutzung des Reservierungsservice: Sie können im Regelfall unseren Reservierungsservice aufrufen, ohne irgendwelche Angaben über Ihre Person zu machen, d. h. eine anonyme Nutzung ist möglich. So können Sie sich beispielsweise über das Angebot informieren, ohne sich anmelden zu müssen.

Registrierung: Wollen Sie als Reservierungs- bzw. Buchungskunde oder als Hotel bzw. Reiseanbieter beim Hotel Kroneck auftreten, so benötigen wir von Ihnen zur Abwicklung der Transaktionen persönliche Daten wie Ihren Namen und Ihre Anschrift. Auf diese Datenerhebung im Rahmen Ihrer Anmeldung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Diese Pflichtdaten, deren Umfang Sie dem Anmeldeformular entnehmen können, werden zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses benötigt und verarbeitet. Des weiteren erhalten Sie auf Basis dieser Pflichtdaten regelmäßig den Hotel Kroneck Newsletter. Diesen können Sie jederzeit abbestellen. Die Angabe der als freiwillig gekennzeichneten Daten ist für die Registrierung nicht unbedingt nötig. Sollten Sie freiwillige Angaben gemacht haben, so werden diese in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken ausgewertet.

Auskunftsrecht: Als registrierter Nutzer geben wir Ihnen natürlich jederzeit kostenlos Auskunft, welche Daten wir von Ihnen erfasst haben. Wenden Sie sich bei Interesse bitte an kroneck@aschaber-hotels.at.

Löschung: Auf Wunsch löschen wir Ihre Daten vollständig und unverzüglich. Wenden Sie sich hierzu bitte ebenfalls an kroneck@aschaber-hotels.at. Bitte beachten Sie, dass eine Datenlöschung jedoch erst nach Abschluss aller offenen Transaktionen durchgeführt werden kann. Über eine erfolgte Löschung informieren wir Sie auf Wunsch gerne.

Österreichische Hotelvertragsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus (z.B. für Hoteleigenes Reservierungssystem)

§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.

(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, bzw. sollte sich der Gast dazu entscheiden bei einer der Mahlzeiten nicht im Haus zu sein, wird KEINE Alternative (etwa in Form von Lunchpaket) angeboten.

(4) Der Gast hat daher auch keinen Ersatzanspruch.

§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.

(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).

(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)

(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)

(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.

(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.

Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zuge- wiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)

§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.

Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.

Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente)
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.

(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;

b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;

c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.

Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:

a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;

b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;

c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;

d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;

e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens sieben Tage).

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, ausser:

a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;

b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.